Die Hauptwohnsitzbefreiung bei privaten Grundstücksverkäufen impliziert das Vorliegen eines Eigenheims bzw einer Eigentumswohnung; eine solche muss im Eigentum des Errichters bzw Erwerbers stehen. Ist aber insoweit das Eigentum zwingende Voraussetzung, gilt dies auch für die Hauptwohnsitzbefreiung iZm privaten Grundstücksveräußerungen. Ein durch einen Bestandvertrag begründeter Hauptwohnsitz vermochte somit - selbst bei grundsätzlichem Vorliegen der Fristen gem § 30 Abs 2 Z 1 EStG - nach Ansicht des BFG eine Hauptwohnsitzbefreiung nicht zu begründen.1