Soweit steuerliche Abschreibungs-Siebentel iSd § 12 Abs 3 Z 2 KStG aus der Zeit vor Bildung einer Unternehmensgruppe in die Jahre der Gruppenmitgliedschaft fallen, sind sie in der Gruppe uneingeschränkt abziehbar. - VwGH 31. 5. 2017, Ro 2015/13/0024.
Die Gruppenträgerin erwarb im Jahr 2007 die Mehrheitsbeteiligung an der A-GmbH. Seither ist die A-GmbH Gruppenmitglied.