EO: §§ 213, 232
GmbHG: § 82
Der Insolvenzverwalter kann auch dann gegen die Verteilung des Erlöses einer freihändigen Verwertung Widerspruchsklage erheben, wenn die Masse bei Stattgebung der Widerspruchsklage keine Zuweisung aus dem Meistbot erhielte. Mit dem Widerspruch und damit auch mit der Widerspruchsklage macht der Insolvenzverwalter im Interesse aller Beteiligten des Insolvenzverfahrens geltend, dass die angemeldete Forderung nicht oder nicht im beanspruchten Rang zu berücksichtigen ist. § 213 Abs 1 letzter Satz EO beschränkt das Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters nicht.