ABGB: §§ 890, 896
VersVG: § 59
Nach dem Regelungszweck des § 59 Abs 2 VersVG soll der Vorteil, der bei einer Doppelversicherung aufseiten der Versicherer entsteht, auf die beteiligten Versicherer nach dem Maßstab seines ersten Satzes verteilt werden, dh - abweichend von § 896 Abs 1 Satz 1 ABGB - nach dem Verhältnis der "Beträge, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt". Die beiden Versicherer trifft daher eine Ersatzpflicht im Verhältnis 1 : 1 (jeweils begrenzt mit der vereinbarten Versicherungssumme).