Bei der ImmoESt erfasst die Hauptwohnsitzbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 2 EStG 1988) nach der Verwaltungspraxis neben dem Gebäude auch Grund und Boden bis zum Ausmaß von 1.000 m2, aber nicht darüber hinausgehende Grundstücksflächen (vgl EStR 2000 Rz 6634 und etwa Grundstücks-Info 2014 des BMF, Punkt 2.1.). Gegen eine BFG-Entscheidung, nach der Grundstücke jeglicher Größe unter die Hauptwohnsitzbefreiung fallen sollten, konnte das Finanzamt nunmehr erfolgreich mit Revision vorgehen. - VwGH 29. 3. 2017, Ro 2015/15/0025.