Wird der ausländische Betriebsstättenverlust, der nach österreichischem Steuerrecht einem in Österreich Ansässigen zuzurechnen ist, nach dem ausländischen Steuerrecht einer dritten Person zugerechnet, so liegt damit bereits eine Verlustberücksichtigung iSd § 2 Abs 8 Z 3 und 4 EStG 1988 vor. Dieser Auslandsverlust kommt in Österreich nicht mehr einkommensmindernd zum Ansatz. - VwGH 26. 1. 2017, Ro 2014/15/0016.