Soweit die rückwirkenden Entnahmen nach § 16 Abs 5 Z 1 und 2 UmgrStG zu einer buchmäßigen Überschuldung in der Einbringungsbilanz führen, ist nach § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG eine fiktive Ausschüttung anzusetzen. - VwGH 25. 1. 2017, Ra 2016/13/0056.
Eine nach § 4 Abs 1 EStG bilanzierendes Einzelunternehmen wurde zum 31. 12. 2010 nach Art III UmgrStG in eine GmbH eingebracht.