Nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer von Freiberufler-GmbH lösen weder Kommunalsteuer noch Dienstgeberbeitrag (DB) aus, es sei denn, sie stehen - ausnahmsweise - in einem klassischen Dienstverhältnis zur GmbH. Ein freier Dienstnehmer, der aufgrund seiner Tätigkeit einer der Kammern der freien Berufe oder der Wirtschaftskammer angehört, wird von Kommunalsteuer und DB nicht erfasst. VwGH 26. 1. 2017, Ra 2015/15/0064, und 26. 1. 2017, Ro 2016/15/0022.