AVRAG: § 7i
Bei einer (grenzüberschreitenden) Arbeitskräfteüberlassung bleibt der Überlasser der Arbeitskraft AG im arbeitsrechtlichen Sinn, während der Beschäftiger nicht AG der überlassenen Arbeitskraft wird. Folglich ist der (inländische) Beschäftiger auch nicht für eine Unterentlohnung der Arbeitskraft iSd § 7i AVRAG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.