AVRAG: § 7m
VwGVG: § 50
Bei Vorliegen des begründeten Verdachts bestimmter Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG (hier: fehlende Lohnunterlagen) und Gründen für die Annahme, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus in der Person des AG (bzw Überlassers) liegenden Gründen unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann dem Auftraggeber des betreffenden AG (bzw dem Beschäftiger) gem § 7m AVRAG ein Zahlungsstopp und der Erlag einer Sicherheitsleistung aufgetragen werden. Durch den engen Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren gegen den AG (Überlasser) handelt es sich auch beim Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung um eine Entscheidung "in Verwaltungsstrafsachen" iSd § 50 VwGVG, sodass das VwG (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden hat und eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde nicht in Betracht kommt.