Aufgrund des Meldepflicht-Änderungsgesetzes1 ist es mit 1. 1. 2017 zu einer Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze gekommen. Dies hat erhebliche sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen für fallweise beschäftigte Arbeitnehmer, da auf diese nunmehr ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung gelangt.