RAO: § 9 Abs 2
ABGB: §§ 1392, 1394
Ein Rechtsanwalt kann Informationen, die von seiner Verschwiegenheitspflicht umfasst sind, ohne Entbindung in eigener Sache vorbringen, um Schadenersatzforderungen des Mandanten für angebliche Anwaltsfehler abzuwehren. Dies gilt auch dann, wenn der Schadenersatz nicht vom Mandanten, sondern nach Abtretung von einem Zessionar geltend gemacht wird.