Bereits die Einräumung einer Mietoption löst die Gebührenpflicht aus, auch wenn die Option noch nicht ausgeübt worden ist. Die Option ist bloß eine nach § 17 Abs 4 GebG unbeachtliche aufschiebende Bedingung.
Im Anlassfall räumte die Vermieterin die Option zur Anmietung von Garagenplätzen ein. Das Finanzamt schrieb daraufhin die Gebühr für alle von der Option erfassten Garagenplätze vor.