In Organschaftsfällen ist das Einkommen dem Organträger zuzurechnen (§ 14 Abs 1 Nr 5 KStG). Immer noch nicht geklärt ist, an welcher Stelle diese Zurechnung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgen muss - auf der Ebene der Gewinnermittlung oder bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte bzw des Gesamtbetrags der Einkünfte des Organträgers. Zu dieser Frage hat nunmehr der BFH in den beiden - im Wesentlichen inhaltsgleichen - Urteilen vom 12. 10. 2016, I R 92/12 und I R 93/12, Stellung bezogen. Es handelt sich um eine grundsätzliche Fragestellung mit Folgen, die weit über den Einzelfall hinausgehen.