Das EStG stellt bei mehreren Steuerbegünstigungen für Dienstnehmereinkünfte darauf ab, dass der Arbeitgeber die betreffenden Vorteile allen Arbeitnehmern oder "bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer" gewährt. Vor dem VwGH wurde nun strittig, was unter solchen Arbeitnehmergruppen zu verstehen ist. - VwGH 27. 7. 2016, 2013/13/0069.