AngG: § 27
GewO 1859: § 82
Eine Entlassung ist ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt, ob dem AG der Entlassungsgrund im Zeitpunkt der Entlassung bekannt war und von ihm geltend gemacht worden ist, wenn nur im Prozess ein die Entlassung rechtfertigender, im Zeitpunkt der Entlassung vorliegender und nachträglich nicht untergegangener Entlassungsgrund nachgewiesen wird. Wird ein derart "nachgeschobener" Entlassungsgrund erwiesen, ist die Entlassung berechtigt, selbst wenn sie durch die bei ihrem Ausspruch genannten Gründe nicht gerechtfertigt werden könnte (vgl OGH 29. 8. 2002, 8 ObA 12/02a).