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BFG: Verluste aus Fremdwährungsdarlehen nur zur Hälfte abzugsfähig

SteuerrechtAssoz. Prof. DDr. Hermann Peyerl, LL.MRdW 2016/433RdW 2016, 570 Heft 8 v. 18.8.2016

Das BFG hat Verluste aus Fremdwährungsdarlehen als Kapitaleinkünfte unter § 27 Abs 3 EStG subsumiert und dadurch nur zur Hälfte zum Abzug zugelassen. Die Entscheidung bewirkt eine generelle Steuerpflicht von Schuldnachlässen (zB im Rahmen von Privatkonkursen),11Schuldenregulierungsverfahren für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben (§ 181 ff IO). die dem Telos der Regelung widerspricht.

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