Das BFG hat Verluste aus Fremdwährungsdarlehen als Kapitaleinkünfte unter § 27 Abs 3 EStG subsumiert und dadurch nur zur Hälfte zum Abzug zugelassen. Die Entscheidung bewirkt eine generelle Steuerpflicht von Schuldnachlässen (zB im Rahmen von Privatkonkursen),1 die dem Telos der Regelung widerspricht.