Bei einer Up-stream-Verschmelzung des Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Körperschaft geht die Gruppenträgereigenschaft nicht auf die aufnehmende Körperschaft über. Dies führt zur Beendigung der Gruppe. Die gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge einer Verschmelzung ändert daran nichts. - VwGH 28. 6. 2016, 2013/13/0066.