Den Nachweis für eine Teilwertminderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen; er darf sich dabei aber auch auf Umstände stützen, die das Finanzamt erhoben hat. Für die Bewertung gilt nach der ständigen Rsp des VwGH der Grundsatz der subjektiven Richtigkeit der Bilanz. - VwGH 21. 4. 2016, 2013/15/0100.