Die Einrichtung des BR als Kollegialorgan wirft die Frage auf, welche Kompetenzen dem einzelnen BR-Mitglied zukommen. Da das ArbVG dazu nur punktuelle Regelungen enthält, ist die Beantwortung dieser Problemstellung schwieriger, als es vielleicht auf den ersten Blick erscheinen mag. Bspw ist die Reichweite der Möglichkeit, in einer autonomen Geschäftsordnung Festlegungen dazu treffen zu können, nicht hinreichend bestimmt.