PSG: §§ 16, 27
Auch wenn ein von einem Vorstandsmitglied abgeschlossenes Geschäft unwirksam ist, weil es nicht die notwendige Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder eingeholt hat, stellt die Nichteinholung der Zustimmung (auch für sich allein) eine grobe Pflichtverletzung dar, die einen Abberufungsgrund bildet.