AußStrG: § 62
PSG: § 27
§ 27 PSG regelt die gerichtliche Bestellung und Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern. Die Auswahl der für die Funktion eines Vorstandsmitglieds geeigneten Person steht ebenso im Ermessen des Gerichts
AußStrG: § 62
PSG: § 27
§ 27 PSG regelt die gerichtliche Bestellung und Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern. Die Auswahl der für die Funktion eines Vorstandsmitglieds geeigneten Person steht ebenso im Ermessen des Gerichts