Damit kostenlose Bankdienstleistungen an die eigenen AN nicht steuerbar sind, genügt es nicht, dass die eigenbetrieblichen Interessen des AG überwiegen, vielmehr muss deren Inanspruchnahme im ausschließlichen Interesse des AG liegen. Eine derartige Ausschließlichkeit ist aber nach Ansicht des VwGH in Bezug auf Safes und Schließfächer nicht gegeben, wenn die AN solche nicht ohne Weiteres alternativ auch bei anderen Banken kostenlos hätten benützen können, weil diesfalls aus dem Mitarbeiterangebot ein Vorteil in Form einer Ersparnis auch auf Ebene der AN resultiert. VwGH 21. 4. 2016, 2013/15/0259.