Der OGH hat erstmals zu der Frage Stellung genommen, wann die Beitragspflicht nach dem BMSVG ("Abfertigung Neu") beginnt, wenn innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben AG erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird. Er kommt dabei zum Ergebnis, dass § 6 Abs 1 dritter Satz BMSVG dahin auszulegen sei, dass in diesen Fällen die Beitragspflicht bereits mit dem ersten Tag dieses Nachfolgearbeitsverhältnisses einsetzt, und zwar unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgedienstverhältnisses. OGH 25. 5. 2016, 9 ObA 30/16a.