ABGB: § 1330
UWG: § 7
Einem Rechtsanwalt obliegt die Verfolgung der Interessen seines Mandanten und es ist daher in diesem Sinn grds gerechtfertigt, wenn er (wie im vorliegenden Fall) als Verteidiger in einem Strafverfahren in einem Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft anregt, über den gegnerischen Anwalt (Vertreter der Opfer) die Untersuchungshaft zu verhängen.