UGB: §§ 49 f
ZTG: § 28
Zum Einzelprokuristen einer Ziviltechnikergesellschaft darf nur eine Person bestellt werden, die über eine aufrechte Ziviltechnikerbefugnis verfügt.
UGB: §§ 49 f
ZTG: § 28
Zum Einzelprokuristen einer Ziviltechnikergesellschaft darf nur eine Person bestellt werden, die über eine aufrechte Ziviltechnikerbefugnis verfügt.