IO: §§ 84, 117, 118
§ 117 IO zählt die genehmigungspflichtigen Geschäfte taxativ auf. Andere als diese Geschäfte sind daher nicht genehmigungspflichtig, mögen sie auch wirtschaftlich noch so bedeutsam sein.Die unterbliebene Anhörung des Schuldners gem § 118 IO zu einem genehmigungspflichtigen Geschäft hat nicht die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge, sondern begründet nur die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, deren Relevanz im Rekursverfahren darzutun ist. Ist dies - wie hier - im Rekursverfahren unterblieben, kann das im Verfahren vor dem OGH nicht mehr nachgeholt werden.