IO: § 69
Wird der Insolvenzantrag nur von einem kollektiv vertretungsberechtigten Geschäftsführer einer Schuldnergesellschaft gegen den Widerstand der weiteren Geschäftsführer gestellt und ist nach zwingender Anhörung der organschaftlichen Vertreter kein Einverständnis zu erzielen, so ist das Insolvenzverfahren nur dann zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird.