MarkSchG: § 4
Die Heranziehung des Ergebnisses allfälliger Abfragen im Internet als eines von mehreren Mitteln zur Bestimmung des Verkehrsverständnisses ist nicht zu beanstanden.
Seite 266
MarkSchG: § 4
Die Heranziehung des Ergebnisses allfälliger Abfragen im Internet als eines von mehreren Mitteln zur Bestimmung des Verkehrsverständnisses ist nicht zu beanstanden.
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