MarkSchG: § 55a
Ist keine Erschöpfung des Markenrechts eingetreten, besteht der Auskunftsanspruch nach § 55a MarkSchG grundsätzlich auch beim Vertrieb von Originalware.
MarkSchG: § 55a
Ist keine Erschöpfung des Markenrechts eingetreten, besteht der Auskunftsanspruch nach § 55a MarkSchG grundsätzlich auch beim Vertrieb von Originalware.