InvFG 1993 idF vor BGBl I 2011/77: § 26
KMG: § 11
Der Zweck des § 26 InvFG 1993 liegt darin, dem potenziellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. Die nach dieser Bestimmung sinngemäß anzuwendende Vorschrift des § 11 KMG enthält eine Prospekthaftungsregel, bei der es um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen geht. Enthalten die Emissionsprospekte aber keine irreführen-