OGHG: § 262
JN: § 31
Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung soll aber die Ausnahme bilden und es soll keinesfalls durch eine großzügige Handhabung eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. In diesem Sinn kann nach der Rsp die Delegierung weder darauf gestützt werden, dass bei einem anderen Gericht ein Verfahren anhängig ist, in dem eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Vorfrage zu entscheiden ist, noch genügt die Notwendigkeit der Aktenbeischaffung von einem anderen Gericht.