Steht das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene (negative) Betriebsergebnis im Widerspruch zu dem im Feststellungsbescheid nach § 188 BAO ausgewiesenen Gewinnanteil des Steuerpflichtigen, ist zu klären, welche dieser Größen für den allfälligen Verlustvortrag nach § 18 Abs 6 EStG verbindlich ist. Dabei ergibt sich: Auch wenn in Wahrheit ein Verlust gar nicht entstanden ist, begründet der Ausweis eines Verlusts im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid das Recht auf Verlustvortrag. - VwGH 26. 11. 2015, 2012/15/0038.