ABGB: §§ 914 f
ARB 2000: Art 9
Bei Beurteilung der Erfolgsaussichten für das Verfahren, für das der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckung begehrt, ist kein strenger Maßstab anzulegen (hier: Klage wegen Anlegerschaden iZm Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen ausländischen Immobilienfonds). Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprodukt beziehen. Die Beratungs- und Aufklärungspflichten sind - auch bei Unternehmensbeteiligungen - grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, wobei die Rsp allgemeinen schriftlichen Risikohinweisen nicht immer entscheidende Bedeutung beilegt. Zumal dem Versicherer eine vorweggenommene Beweiswürdigung verwehrt ist, ist daher die Auffassung nicht zu beanstanden, die Aussichtslosigkeit könne im Wesentlichen nicht nur damit begründet werden, der Versicherungsnehmer habe nicht mitgeteilt, wie er im Primärprozess die schriftlichen Risikohinweise seiner Anlageberaterin widerlegen wolle.