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Rechtsschutzversicherung: Freie Anwaltswahl

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2016/143RdW 2016, 189 Heft 3 v. 23.3.2016

ABGB: §§ 914 f

ARB 2005: Art 10

Die vorliegende Versicherungsklausel in der Rechtsschutzversicherung (hier: Art 10.3. ARB 2005) sieht vor, dass sich das Recht des Versicherungsnehmers, einen Rechtsvertreter vor Gerichten und Verwaltungsbehörden frei zu wählen, auf Personen beschränkt, die ihren Kanzleisitz am Ort des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist; haben an diesem Ort nicht mindestens vier solcher Personen ihren Kanzleisitz, erstreckt sich das Wahlrecht auf eine im Sprengel des zuständigen Landesgerichts ansässige vertretungsbefugte Person. Der Versicherungsnehmer ist zwar durch diese Klausel nicht daran gehindert, einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter seines Vertrauens zu wählen, er muss aber entsprechend dem Grundgedanken des Art 10.3. ARB 2005 die Mehrkosten selbst tragen und kann diese nicht auf den Versicherer überwälzen.

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