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Privathaftpflichtversicherung: Keine Deckung für Annäherungsversuche

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2016/142RdW 2016, 189 Heft 3 v. 23.3.2016

VersVG: §§ 149

Der versicherungsrechtliche Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" ist dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss.

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