IO: § 19
Macht der Insolvenzgläubiger keinen Gebrauch von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gem § 19 Abs 1 IO aufzurechnen, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen.