Der Anspruch auf Zahlung eines "gerechten Ausgleichs" nach Art 5 Abs 2 lit b RL 2001/29/EG (zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft) richtet sich nach österreichischem Recht gegen Unternehmen, die Trägermaterial im Inland als Erste gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringen. Die Klage der österreichischen Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte (Austro-Mechana), mit der der "gerechte Ausgleich" nach Art 5 Abs 2 lit b RL 2001/29/EG gegen solche Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat geltend gemacht wird, kann nach Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 vor den österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; diese sind für die Klage international zuständig. Schlussanträge des Generalanwalts 17. 2. 2016, C-572/14 , Austro-Mechana. (Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 18. 11. 2014, 4 Ob 177/14d, RdW 2015/105.)