Art 23 Abs 1 Satz 1 der VO (EG) 207/2009 (über die Gemeinschaftsmarke) ist dahin auszulegen, dass der Lizenznehmer Ansprüche wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke, die Gegenstand der Lizenz ist, geltend machen kann, obwohl die Lizenz nicht in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen worden ist. EuGH 4. 2. 2016, C-163/15 , Hassan; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.