Der in Österreich erhobenen Klage wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke kann im Wege des Einwands nach Art 99 Abs 3 GMV (VO [EG] 207/2009) ein älteres nationales Markenrecht entgegengehalten werden, das nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat besteht. Dies folgt aus der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke und daraus, dass der Einwand des älteren Rechts sich nicht gegen die möglicherweise geografisch beschränkten Ansprüche als solche wendet, sondern darauf abzielt, dass die Gemeinschaftsmarke wegen eines älteren Rechts für nichtig erklärt werden könnte. OGH 27. 1. 2016, 4 Ob 183/15p.