"Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art" können gem § 58 Z 2 IO nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Aus diesem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen aus einer Insolvenzverfangenheit folgt, dass der Insolvenz-/Masseverwalter zur Vertretung des Schuldners in einem gegen diesen geführten Strafverfahren nicht legitimiert ist.