ABGB: §§ 914 f
ARB 2003: Art 7
Der vorliegende Art 7.1.10 ARB 2003 (Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen) enthält einen Risikoausschluss dahin, dass sich die Versicherung nicht auf Versicherungsfälle iZm Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen und Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften sowie damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern erstreckt.