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Neue Grundgehaltsangabe und All-in-Klauseln - nur bessere Transparenz?

ArbeitsrechtUniv.-Prof. Dr. Franz SchrankRdW 2016/29RdW 2016, 32 Heft 1 v. 22.1.2016

Im Zuge des ARÄG 2015 wurde das AVRAG auch hinsichtlich der Entgeltdarstellung novelliert. Betragsmäßig auszuweisen ist jeweils das Grundgehalt. Wird dies bei neuen All-in-Vereinbarungen unterlassen, gebührt dem Arbeitnehmer zwingend ein Ist-Grundgehalt, welches dann für die Mehr- und Überstundenentgelte heranzuziehen ist und damit auch die Deckungsprüfung bzw deren Ergebnis beeinflusst. Begründet werden diese Maßnahmen vor allem, aber nicht nur, mit besserer Transparenz.

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