Im Zuge des ARÄG 2015 wurde das AVRAG auch hinsichtlich der Entgeltdarstellung novelliert. Betragsmäßig auszuweisen ist jeweils das Grundgehalt. Wird dies bei neuen All-in-Vereinbarungen unterlassen, gebührt dem Arbeitnehmer zwingend ein Ist-Grundgehalt, welches dann für die Mehr- und Überstundenentgelte heranzuziehen ist und damit auch die Deckungsprüfung bzw deren Ergebnis beeinflusst. Begründet werden diese Maßnahmen vor allem, aber nicht nur, mit besserer Transparenz.