B-VG: Art 140
VfGG: § 62a Abs 1 Z 8
Gem § 62a Abs 1 Z 8 VfGG ist "im Insolvenzverfahren" ein Parteiantrag auf Normenkontrolle nicht zulässig. Der VfGH vermag vorderhand nicht zu erkennen, dass das gesamte Insolvenzverfahren schlechthin ein Verfahren darstellt, in dem es zur Sicherung seines Zwecks stets und hinsichtlich jedes einzelnen Verfahrensschritts "unerlässlich" wäre, die Stellung eines Antrags nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG für unzulässig zu erklären.