Mit der Normierung der Kleinstgesellschaft in § 221 Abs 1a UGB ergeben sich prima facie Zuständigkeitsprobleme zwischen Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis und Finanzämtern mit besonderem Aufgabenkreis, da § 15 Abs 1 Z 1 AVOG die Kleinstgesellschaften nach dem UGB nicht ausdrücklich von der Zuständigkeit der Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis ausnimmt.