Die Umsatzsteuerbefreiung für berufsbezogene Unterrichtsleistungen hängt unionsrechtlich von der Zielsetzung der Bildungseinrichtungen ab, nicht aber von der einer öffentlichen Einrichtungen vergleichbaren Tätigkeit.
1. Durchführungsverordnungen nach Art 291 Abs 2 AEUV
Art 291 Abs 2 und Abs 4 AEUV lauten: