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Leiharbeitnehmer: Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Bettina Sabara/Barbara TumaRdW 2016/518RdW 2016, 693 Heft 10 v. 17.10.2016

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2

KVAÜ: Abschn IX Pkt 6

Wird ein dem KV-Arbeitskräfteüberlassung unterliegender Leiharbeitnehmer gekündigt und ficht er die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an, so ist bei der Prüfung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung, beim Einkommensvergleich, auf das tatsächlich im Beschäftigerbetrieb zuletzt bezogene Entgelt abzustellen und nicht auf den Mindestlohn nach dem KV-Arbeitskräfteüberlassung oder ein Durchschnittsentgelt.

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