ASVG: § 69
Hat ein Unternehmen SV-Beiträge in einem zu hohen Ausmaß an die GKK geleistet, können die zuviel bezahlten Beiträge grundsätzlich zurückgefordert werden. Vergütungszinsen für die ungebührlich entrichteten Beiträge iHv 4 % stehen dem Unternehmen aber nur dann zu, wenn die GKK die zu hohe Zahlung aktiv veranlasst hat (zB durch bescheidmäßige Vorschreibung oder auch formlos durch Zustellung einer Beitragsrechnung).