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Rückzahlung überhöhter SV-Beiträge - Zinsenanspruch?

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred Lindmayr/Barbara TumaRdW 2016/519RdW 2016, 694 Heft 10 v. 17.10.2016

ASVG: § 69

Hat ein Unternehmen SV-Beiträge in einem zu hohen Ausmaß an die GKK geleistet, können die zuviel bezahlten Beiträge grundsätzlich zurückgefordert werden. Vergütungszinsen für die ungebührlich entrichteten Beiträge iHv 4 % stehen dem Unternehmen aber nur dann zu, wenn die GKK die zu hohe Zahlung aktiv veranlasst hat (zB durch bescheidmäßige Vorschreibung oder auch formlos durch Zustellung einer Beitragsrechnung).

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