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Kauf von Miteigentumsanteil statt Eigentumswohnung - Haftung des Maklers?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2016/492RdW 2016, 672 Heft 10 v. 17.10.2016

ABGB: §§ 1295, 1299

Der Makler haftet bei Verletzung von Informationspflichten nur für den Vertrauensschaden, nicht aber für das positive Erfüllungsinteresse. Gleiches gilt für eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts. Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre; dafür trifft den Geschädigten die Beweislast.

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