ABGB: §§ 1295, 1299
Der Makler haftet bei Verletzung von Informationspflichten nur für den Vertrauensschaden, nicht aber für das positive Erfüllungsinteresse. Gleiches gilt für eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts. Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre; dafür trifft den Geschädigten die Beweislast.