KSchG: §§ 6, 28, 29
ABGB: §§ 864a, 879
Die Hauptleistungspflicht des Versicherers besteht in der Rechtsschutzversicherung in der Kostenübernahme und ist daher - im Unterschied zu jeder Form einer Sachleistung - auch die Versicherungssumme und die Leistung selbst denselben inflationsbedingten Schwankungen ausgesetzt, die für die Versicherungsprämien gelten. Während eine in AGB geregelte Anpassung des Entgelts für die Leistung einer in ihrem (Gebrauchs-)Wert gleichbleibenden Ware oder Dienstleistung an inflationsbedingte Veränderungen allenfalls sachlich gerechtfertigt erscheinen mag, lässt sich dieses Argument auf die Kostenübernahme für bestimmte Versicherungsfälle nicht ohne Weiteres übertragen.